Am 01.12.2020 ist die neue JAPO in Kraft getreten. Es haben uns einige Fragen zu den neuen Regelungen der Freiversuchsverlängerung erreicht. Wir haben die Fragen an das LJPA weitergeleitet und geben euch hier die Antwort weiter:
Moot Courts
Zusätzlich zu den internationalen Moot Courts werden nun auch solche anerkannt, die
- Wissensvermittlung durch die Universität in einem Umfang von mindestens 16 Semesterwochenstunden (in die das Eigenstudium der Studenten nicht einberechnet wird) bieten, dabei kann ein Teil der geforderten Semesterwochenstunden ggf. auch durch eine Betreuung des Moot Court-Teams durch Mitarbeiter der Universität während des Wettbewerbs abgedeckt werden,
- die Fertigung von mindestens zwei Schriftsätzen im Umfang von insgesamt ca. 45 bis 50 Seiten voraussetzen,
- das Abhalten von Plädoyers erfordern,
- die Ausweisung von individuellen, den Teilnehmenden zuordenbaren Leistungen beinhalten,
- den Erwerb von vertieften Kenntnissen in den im Moot Court behandelten Rechtsgebieten sowie der Fähigkeit zu anwaltlicher forensischer Tätigkeit ermöglichen.
Sind diese Kriterien erfüllt erfolgt die Anerkennung im Einzelfall anhand einer von der Universität ausgestellten Bestätigung über die Teilnahme.
Law Clinics
Zudem kann auch das Engagement in Law Clinics zu einer Freiversuchsverlängerung führen. Anerkannt sind Law Clinics, die
- Wissensvermittlung durch die Universität in einem Umfang von mindestens 16 Semesterwochenstunden (in die das Eigenstudium der Studenten nicht einberechnet wird) bieten, dabei kann ein Teil der geforderten Semesterwochenstunden ggf. auch durch eine Betreuung bei den Falllösungen bzw. Beratungen durch Lehrpersonal der Universität bzw. in Zusammenarbeit mit der Universität im Projekt tätigen Rechtsanwälten abgedeckt werden,
- die aktive Teilnahme an den nach dem Programm vorgesehenen Beratungen fordern,
- den Erwerb von vertieften Kenntnissen in den dem Beratungsangebot zugrunde liegenden Rechtsgebieten sowie der Fähigkeit zu anwaltlicher forensischer Tätigkeit ermöglichen.
Bislang wurde noch keine Law Clinic durch das LJPA allgemein anerkannt. Sofern die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind und eine entsprechende Bestätigung der betreuenden Universität vorgelegt wird, kann auch hier eine Teilnahme anerkannt werden.
Gremientätigkeit
Auch das ehrenamtliche Engagement in universitären Gremien kann zu einer Freiversuchsverlängerung führen. Nach § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 JAPO erfordert die Nichtberücksichtigung eines Semesters eine mindestens einjährige Gremientätigkeit. Vorgelegt werden muss eine Bestätigung der Universität, in der der Zeitraum der Gremientätigkeit angegeben ist und bestätigt wird, dass es sich um ein Gremium handelt, dass im BayHSchG oder in der Satzung der jeweiligen Universität vorgesehen ist.
WICHTIG: Die beste Nachricht ist, es können auch Moot Courts, Law Clinics und Greminentätigkeiten angerechnet werden, die vor dem 01.12.2020 stattgefunden angerechnet werden. Für eine Bestätigung müsst ihr euch in jedem Fall an eure Universität wenden.
Unter folgendem Link findet ihr außerdem das Merkblatt des LJPA zum Freiversuch, das in den kommenden Wochen aktualisiert werden soll: https://www.justiz.bayern.de/media/pdf/ljpa/ejs/informationen_zum_freiversuch.pdf